Die Pro Charity und Musik e.V. ist ein gemeinnütziger, lokal und international tätiger Verein mit Sitz in Düsseldorf, der sich durch Förderung kreativer Hilfsideen mit starkem Engagement für die Verbesserung der Lebensqualität hilfsbedürftiger Kinder und Familien einsetzt.

 

Wir sind ein privates Projekt und finanzieren uns ausschließlich aus Sponsoren-beiträgen und privaten Mitteln. Unser Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht bedürftigen Kindern, Jugendlichen und deren Familien durch Vereinsspenden zu unterstützen. Der Verein Pro Charity und Musik e.V. begleitet benachteiligte Kinder, Jugendliche und deren Familien auf dem Weg in eine bessere Zukunft.

 

Wir finanzieren uns zu 100% aus Spendengeldern und sind daher auf Ihre Hilfe angewiesen. Als gemeinnütziger Verein sind wir sowohl operativ als auch fördernd tätig.

Team

Vorstand

Gründerin: Vorsitzende Edith Mpasios

Mitglieder:

Michael Hörning

Serge Ekabouma

Beatrice Geschke

David Ekabouma

Hermine Ekwalla

Lionel Ekabouma

Irene Maschmann

Stephanie Walter

Carol Braun

Emanuel Mpasios

 

 

 

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der am 30. 06.2015 zu Düsseldorf gegründete Verein trägt den Namen Pro Charity und Musik e.V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Die Hilfe und karitative Unterstützung von Menschen, die in Not geraten sind.

Der Verein Pro Charity und Musik dient der Verwirklichung folgender grundlegender Ziele:

 

a) Förderung der Allgemeinheit durch Bereitstellung eines Rahmens zur sozialen Integration und Selbstverwirklichung.

 

b) Förderung der Jugend im Rahmen jugendpflegerischer Maßnahmen und durch Anregung der freien und öffentlichen Jugendpflege.

 

c) Das gemeinsame musische Tun soll die charakterlichen und schöpferischen Kräfte fördern und die Jugend zu freien und insbesondere für die Musik aufgeschlossene Menschen erziehen.

 

d) Förderung internationaler Beziehungen als Beitrag zur Völkerverständigung.

 

e) Zusammenarbeit und Beteiligung an Organisation, die ähnliche Zwecke verfolgen.

 

2. Der Verein hält regelmäßig musikalische Übungsstunden ab, veranstaltet Konzerte, organisiert internationale Austauschbesuche und stellt sich bei entsprechender Gelegenheit in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Beschaffung und Verwendung der Finanzmittel

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

Zusätzliche Finanzmittel z. B. aus Spenden und von Stiftungen sollen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

 

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

 

1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will.

 

2. Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe eines schriftlichen Antrages an den Vorstand.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch freiwilligen Austritt,

 

b) durch Tod,

 

c) durch Ausschluss.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Mitglied in den Verein aufgenommen wurde.

Dies gilt für alle Vereinsmitglieder, solange die Abteilungssatzungen nichts anderes regeln.

 

3. Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Pflichten nicht nachkommt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein. Es bleibt für seine bis dahin entstandenen Verpflichtungen haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern, die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 8 Beiträge

 

Von aktiven und fördernden Mitgliedern sind Beiträge zu leisten, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung

festgesetzt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal zu Beginn eines Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

2. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

 

4. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.

 

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Feststellung und Änderung der Satzung,

 

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes,

 

c) Wahl des Vorstandes,

 

d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres. Bei der folgenden Wahl darf einer der beiden Kassenprüfer nicht wiedergewählt werden, während der andere wiedergewählt werden sollte,

 

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

 

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

 

 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

 

h) Entscheidung über Berufungen nach § 4 der Satzung,

 

6. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorsitzende ist der Vorstand.

 

2. Der Vorstand

 

a) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB,

 

b) wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

c) besorgt die laufenden Geschäfte. Er legt die Tagesordnung für die

Mitgliederversammlung fest, erstattet Bericht über seine Tätigkeit, verwaltet das Vereinsvermögen, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben und legt seine Tätigkeit in einer besonderen Geschäftsordnung fest.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kassenführung, Rechnungslegung und Mittelverwendung des Vereins wird einmal im Jahr von 2 Mitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre zu wählen sind. Jedes Jahr sollte ein Kassenprüfer gewählt werden, so dass sich die Amtszeit der Kassenprüfer überschneidet.

 

§ 13 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Beschlüsse über Änderung der Vereinssatzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Kindernothilfe e.V. Duisburg, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2015 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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